Merkblatt zu den fischereilichen Bestimmungen in Bayern 2025
BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN UND TOURISMUS
Merkblatt zu den fischereirechtlichen Bestimmungen in Bayern
A. Allgemeine Grundsätze
- Ausländische Besucher, die in Bayern angeln möchten, müssen im Besitz eines auf ihren Namen lautenden gültigen Jahresfischereischeins für Touristen sein.
- Zusätzlich wird ein Fischereierlaubnisschein (Tages-/Wochen-/Monatskarte etc.) benötigt. Diese werden vom Eigentümer oder Pächter des Fischgewässers ausgegeben und können online oder an regionalen Ausgabestellen erworben werden.
- Wer ohne Fischereierlaubnisschein angelt, begeht eine Straftat (Fischwilderei).
- Beim Angeln steht der respektvolle Umgang mit Lebewesen an erster Stelle. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schaden zufügen (§ 1 Tierschutzgesetz).
- Der rechtliche Rahmen für die Ausübung der Angelfischerei ist im bayerischen Fischereigesetz (BayFiG) und seiner Ausführungsverordnung (AVBayFiG) festgelegt.
- Der Jahresfischereischein und der Fischereierlaubnisschein sind beim Angeln mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen (Polizeibeamte, Fischereiaufseher, Fischereiberechtigte, Fischereipächter) zur Prüfung auszuhändigen.
- Die Einhaltung der Rechtsvorschriften wird durch Fischereiaufseher und die Polizei überwacht.
B. Fangbeschränkungen nach Zeit und Maß
- In Bayern gelten Schonzeiten und Schonmaße (siehe Abschnitt G auf der Rückseite dieses Merkblatts).
- Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln dürfen unter Berücksichtigung des Schutzes bestandsgefährdeter Arten während des ganzen Jahres gefangen werden, soweit nicht Schonzeiten festgesetzt sind.
- Gefangene Fische dürfen dem Gewässer nur entnommen werden, wenn sie die festgesetzten Schonmaße erreicht haben. Bei der Feststellung der Schonmaße wird von der Kopfspitze bis zum Körperende einschließlich der zusammengelegten Flosse oder des Schwanzfächers gemessen.
- Fische, die nach dem Fang nicht mehr lebensfähig sind, müssen entnommen und sinnvoll verwertet werden.
C. Tierschutzgerechtes Töten und Schlachten
- Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten mit einem genügend schweren Gegenstand durch einen stumpfen Schlag auf den Kopf betäuben (§ 12, Anlage 1, Nummer 9 Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchIV).
- Abweichend davon dürfen:
- Aale durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen der Eingeweide einschließlich des Herzens ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet werden.
- Krebstiere und Muscheln nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss (Abweichungen davon sind § 12 Abs. 11 TierSchIV zu entnehmen).
D. Ausübung der Angelfischerei
- Es dürfen maximal 2 Handangeln benutzt werden.
- Eine Handangel darf höchstens 5 Anbissstellen haben, d. h. Einfach-, Doppel- oder Drillingshaken, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen. Werden zwei Handangeln benutzt, dürfen diese zusammen nicht mehr als 6 Anbissstellen aufweisen.
- Die Handangel muss ständig beaufsichtigt werden. Sie darf nicht als Reißangel verwendet werden.
- Fanggeräte der Berufsfischerei (Netze, Reusen usw.) dürfen in der Regel durch Angler nicht verwendet werden.
- Sofern zugelassen, sind ausgelegte Legangeln (Grund- und Schwebschnüre) mindestens täglich zu heben.
E. Verbotene Fangarten, Fanggeräte und Fangvorrichtungen
Verboten ist:
- Das Fischen unter gleichzeitiger Benutzung von mehr als 2 Handangeln.
- Das Fischen unter Verwendung von elektrischen Lichtquellen, elektrischen Ködern, Sprengstoffen, Giften, Betäubungsmitteln, Schusswaffen, Abzugseisen, Schlingen, Reißangeln, freitreibenden Angeln, Netzfallen, Fischgabeln, Harpunen, Speeren, Pfeilen, Drohnen und groben Werkzeugen.
- Das Fischen mit einem lebenden Köderfisch.
- Das Fischen in Fischpässen oder Fischwegen sowie in den durch die Kreisverwaltungsbehörde zu bestimmenden oberhalb und unterhalb liegenden Gewässerstrecken.
F. Haltern und Behandlung der gefangenen Fische
- Lebende Fische müssen grundsätzlich mit nassen Händen angefasst werden, um ihre natürliche Schleimhaut (Schutzbarriere) nicht zu verletzen.
- Das Haltern von Fischen im Fanggewässer ist auf die geringstmögliche Dauer zu beschränken. Setzkescher dürfen nur verwendet werden, wenn sie hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien hergestellt sind. In Setzkeschern gehaltene Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
- In Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Haltern in Setzkeschern nur erlaubt, wenn eine Schädigung der Fische nicht zu erwarten ist.
- Es ist verboten, tote Fische, Teile von Fischen oder Schlachtabfälle, wie etwa Innereien, ins Gewässer zu werfen.
Achtung:
Auf dem Fischereierlaubnisschein können abweichende Schonzeiten und -maße sowie Auflagen und Bedingungen festgelegt werden. Diese sind zwingend zu beachten und einzuhalten.
Das ist die vollständige, fehlerfreie Version des Textes. Falls du Anpassungen möchtest, lass es mich wissen! 😊