Satzung der „Isen-Fischer Dorfen e. V. “

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Satzung der „Isen-Fischer Dorfen e. V. “

geändert 25.02.2018

Der Verein ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss von Fischern und Fischerinnen der Stadt Dorfen und der Umgebung Dorfens. Da die Wortwahl der Gründerväter des Vereins nach mehr als dreißig Jahren nicht mehr den heutigen Anforderungen an einen Verein aus juristischer, gesellschaftlicher und fiskalischer Sicht entspricht, wurde die Satzung des Vereins mehrfach geändert. Der Geist der Kameradschaft, der Waidgerechtigkeit und des Naturschutzes im Einklang mit bestehenden Traditionen der Fischerei, speziell der Angelfischerei, wird jedoch dadurch nicht leiden und weiterhin gepflegt werden.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Registereintragung

1. Der Fischerverein Isen-Fischer Dorfen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit.
3. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
4. Solange der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, kann er nicht aufgelöst werden.

§ 2 Zweck

2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohl der Allgemeinheit.
3.
4. Solange der Verein mindestens sieben Mitglieder hat, kann er nicht aufgelöst werden

§ 3 Mittelverwendung und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig.
2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder der Vorstandschaft können in angemessenem Umfang eine Erstattung ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten.
5. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dorfen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft und Ehrungen

1. Vereinsmitglied im Fischerverein Isen-Fischer Dorfen e. V. kann jede unbescholtene, geschäftsfähige, natürliche Person werden.
2. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden in:

3. ordentliche Mitglieder nach § 4.1
4. Ehrenmitglieder nach § 4.2 und
5. Jungfischer nach §4.3

§ 4.1 Ordentliche Mitglieder

1. Der Verein unterscheidet seine ordentlichen Mitglieder weiter in aktive, passive und fördernde Mitglieder.
2. Aktive Mitglieder sind diejenigen, welche im Besitz eines gültigen staatliche Fischereischeines sind und die Angelfischerei in den Vereinsgewässern mittels eines Jahresfischereierlaubnisscheines ausüben.
3. Die Anzahl der aktiven Mitglieder soll in einem vernünftigen Verhältnis zu den verfügbaren Jahresfischereierlaubnisscheinen für die Vereinsgewässern stehen.
4. Passive Mitglieder sind diejenigen, die die Angelfischerei nicht mittels eines Jahresfischereierlaubnisscheines ausüben.
5. Die Anzahl der passiven Mitglieder soll nicht mehr als die Anzahl der aktiven Mitglieder betragen.
6. Fördernde Mitglieder müssen nicht im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sein, üben die Angelfischerei nicht mittels eines Jahresfischereierlaubnisscheines aus, aber sie fördern den Fischereigedanken und unterstützen die Bestrebungen des Vereins aus ideellen Gründen.
7. Fördernde Mitglieder sind nicht den übergeordneten Verbänden angeschlossen und sie erhalten keinen Mitgliedsausweis.
8. Die Überführung eines fördernden Mitglieds zum aktiven Mitglied erfolgt auf Antrag des Mitglieds.

§ 4.2 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich in hervorragender Weise um den Verein oder die Fischerei im Allgemeinen verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluss einer Hauptversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
2. Bei der Ernennung erhält das Ehrenmitglied eine Urkunde überreicht.
3. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen befreit.
4. Für Ehrenmitglieder wird auch der Beitrag für die Mitgliedschaft beim Verband vom Verein bezahlt.
5. Ehrenmitglieder erhalten den Jahresfischereierlaubnisschein für alle Vereinsgewässer kostenlos.
6. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich vom Arbeitseinsatz befreit.

§ 4.3 Jungfischer

1. Jungfischer sind diejenigen Mitglieder, die das 10. Lebensjahr erreicht und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Der Jugendliche ist im Besitz eines Jugendfischereischeins oder eines staatlichen Fischereischeins nach Bestehen der dazu notwendigen staatlichen Fischerprüfung.
3. Die Anzahl der Jungfischer soll ein Fünftel der Summe der aktiven und passiven Mitglieder zusammen nicht übersteigen.

§ 4.4 Ehrungen

Vereinsmitglieder werden nach Dauer der Vereinszugehörigkeit für Ihre Treue zum Verein geehrt.
1. Für 10-jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde.
2. Für 15-jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde und die Ehrennadel in Silber.
3. Für 25-jährige Mitgliedschaft erhalten Mitglieder eine Urkunde und die Ehrennadel in Gold.

Änderung ab 2024

Neu dazu:
4. Für 40-jährige Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder eine Urkunde und eine
Glastrophäe
5. Für 50-jährige Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder eine Urkunde und eine
Glastrophäe

§ 5 Aufnahme

1. Zur Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
4. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen.
5. Das erste Jahr der Mitgliedschaft gilt als Probezeit.
6. Erhält das neu aufgenommene Mitglied nach Ablauf der Probezeit keinen negativen Bescheid, ist es automatisch übernommen.

Änderung ab 2024

Satz 1 Zur Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmeantrag schriftlich(online) beim Vorstand einzureichen

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein, oder durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein hat schriftlich unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Jahresende des Vereinsjahres an den Vorstand zu erfolgen.
3. Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt mit sofortiger Wirkung nach geheimer Abstimmung des Gesamtvorstandes bei einfacher Stimmenmehrheit.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs zuzuleiten.
5. Gegen den Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung beim Vorstand Berufung eingelegt werden.
6. Es entscheidet dann ein Schiedsgericht durch geheime Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Bei Stimmengleichheit ist der Ausschluss genehmigt.
8. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschlussbeschluss, mit der Folge, dass der Ausschluss gerichtlich nicht angefochten werden kann.
9. Mit dem Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein, unbeschadet der Ansprüche des Vereins aus bestehenden Forderungen.
10. Sämtliches Vereinseigentum (auch Ausweise, Fangbücher, Satzung usw.) ist binnen 14 Tagen an den Vorstand zurückzugeben.
* 11. Ausgeschlossene Mitglieder sind dem Verband (siehe § 19) zu melden. (wird ab 2024 gestrichen, da lt Datenschutz verboten)

Änderung ab 2024

Satz 2.1 Dazu ist ein Kündigungsformular auf der Homepage eingerichtet worden.
Satz 11 wird gestrichen da wegen Datenschutz verboten

§ § 7 Gebühren, Beiträge, Umlagen und Vereinsvermögen

1. Von den Vereinsmitgliedern werden Beiträge, Gebühren und Umlagen erhoben.
2. Die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, der Gebühren für die Jahresfischereierlaubnisscheine und sonstige Gebühren sowie der notwendigen Umlagen erfolgt durch den Gesamtvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
3. Der Gesamtvorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen.
4. Die Beitragsordnung regelt für alle Mitglieder verbindlich die Höhe der Beträge, Gebühren und Umlagen, die Fälligkeit der jeweiligen Beträge und die möglichen Zahlungsarten.
5. Jedes Mitglied ist mit der ausschließlich unbaren Abwicklung aller Gebühren, Beiträge und Umlagen im Rahmen des jeweils aktuell gesetzlich zulässigen Lastschriftverfahrens einverstanden.
6. Jedes Mitglied erteilt dazu bereits bei der Aufnahme alle erforderlichen Vollmachten, welche für die gesamte Dauer der Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten und gegebenenfalls. neu zu erteilen sind, sofern die Kreditwirtschaft oder die gesetzlichen Regelungen dies zur Nutzung verlangen.
7. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen, das aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
8. Überschüsse aus Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

neu ab 2024

9. Ausstehende Beiträge, Gebühren und weitere Zahlungen sind sofort fällig. Ist der
Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit und Zugang der
Rechnung vollständig bezahlt, geraten Sie automatisch in Verzug, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf. Hierdurch anfallende zusätzliche Kosten sind von Ihnen zu
erstatten. Die ausstehende Rechnung ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Abs. 1
BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Verein ist berechtigt, ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
10. Beiträge werden nicht zurück erstattet!

§ 8 Elektronische Datenverarbeitung und Datenschutz

1. Der Verein ist aufgrund seiner Größe nicht mehr in der Lage, seine Mitgliederverwaltung ohne den Einsatz von elektronischer Datenverarbeitung zu handhaben.
2. Er ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet, von seinen Mitgliedern eine schriftliche Einwilligung zu dieser Datenverarbeitung einzuholen.
3. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Kontext der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
4. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, E-Mail, Telefon, Fax, Abteilung, Bankverbindung und Gültigkeitszeitraum des Fischereischeins.
5. Es wird im Weiteren darauf hingewiesen, dass im Rahmen von Veranstaltungen, an denen das Neu- und Bestandsmitglied für den Verein teilnimmt, Foto- und Filmaufnahmen gemacht werden und das Mitglied seine Einwilligung erteilt. Diese Aufnahmen im Rahmen der Berichterstattung über dieses Ereignis in der Vereinszeitschrift und im Internet (auf der Homepage des Vereins) zu verwenden.
6. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
7. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden.
8. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Geschäftsbetriebes des Vereins, Adressübermittlung an den Fischereiverband zum Erhalt der Verbandszeitung, die Veröffentlichung in der Vereinszeitung, Tageszeitung, Internetseite, sowie interne Aushänge am „Schwarzen Brett”.
9. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur Erlangung von Start- und Spielberechtigungen an entsprechende Sportverbände – nicht zulässig. _
10. Das Mitglied ist jederzeit berechtigt, der Verarbeitung seiner Daten zu widersprechen.

§ 9 Arbeitseinsatz

1. Jedes Mitglied ist eigenverantwortlich zur persönlichen Ableistung der vom Gesamtvorstand festgelegten jährlichen Arbeitsstunden verpflichtet.
2. Ausgenommen hiervon sind Ehrenmitglieder, passive Mitglieder, fördernde Mitglieder und Mitglieder, die wegen festgestellter andauernder Krankheit, Behinderung, körperlichen Gebrechens oder hohen Alters körperlich nicht in der Lage sind, den Arbeitseinsatz zu leisten.
3. Ausnahmen müssen beim 1. Vorstand beantragt werden und sind von diesem zu genehmigen.
4. Für nicht geleisteten Arbeitseinsatz wird eine festgelegte Gebühr gemäß aktuell gültiger Beitragsordnung erhoben.

§ 10 Rechte und Pflichten

1. Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. 2. Aktive, passive und Ehrenmitglieder können zu allen Ämtern gewählt werden. 3. Sofern ein gewähltes Amt eine bestimmte Qualifikation erfordert, so muss der Bewerber für dieses Amt jene Qualifikation nachweisen.
4. Beispielhaft sei hier genannt, dass zur Ausübung des Amtes eines Jugendwartes der Bewerber ein erweitertes Führungszeugnis nach §72 SGB VIII vorzulegen hat, welches keinerlei Eintragungen aufweist.
5. Alle Ämter sind ehrenamtlich.
6. Jungfischer sind bei Wahlen nicht stimmberechtigt.
7. Passive Mitglieder und Fördernde Mitglieder sind nur stimmberechtigt bei Entscheidungen, die nicht die aktive Fischerei betreffen.
8. Alle Mitglieder unterliegen der Satzung und der Fischereiordnung des Vereins.
9. Sie verpflichten sich, die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins einzuhalten und den Verein darüber hinaus in der Öffentlichkeit durch vorbildliches Verhalten zu unterstützen.

§ 11 Disziplinarmaßnahmen

1. Der Verein ahndet Verstöße seiner Mitglieder gegen Satzung oder Waidgerechtigkeit.
2. Er kennt als Disziplinarmaßnahmen die Verwarnung, den zeitlich begrenzten Entzug der Fischereierlaubnis an den Vereinsgewässern und den Ausschluss aus dem Verein.
3. Verstößt ein Mitglied gegen die Vereinssatzung oder gegen die vom Verein erlassenen Bestimmungen, sind die Voraussetzungen für eine Verwarnung gegeben.
4. Grobe Verstöße, wie z.B. die Missachtung von Schonzeiten oder Schonmassen, die Verwendung verbotener Köder etc. werden mit dem zeitlich begrenzten Entzug der Fischereierlaubnisscheine geahndet. 5In besonders schweren Fällen oder bei wiederholten Verstößen wird das Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen.
6. Jede Disziplinarmaßnahme wird vom Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
7. Das betroffene Mitglied ist durch eingeschriebenen Brief zu informieren.
8. Gegen die Disziplinarmaßnahmen kann keine Berufung eingelegt werden.
9. Bevor ein Mitglied im Streitfall einen Rechtsanwalt oder ein Gericht bemüht, muss versucht werden, durch ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Schiedsgericht eine vernünftige Lösung zu finden.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen des Vereins sind die Jahreshauptversammlung nach § 12.1, die außerordentliche Hauptversammlung nach § 12.2 und die ordentliche Versammlung nach 12.3.
2. Bei jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste aufzulegen, in der sich die anwesenden Mitglieder eintragen.
3. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend ist.
4. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn ihm drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.
5. Die wichtigsten Termine werden in der Jahresterminliste bekannt gegeben.
6. Terminänderungen werden nicht mehr schriftlich mitgeteilt, sondern auf der Homepage des Vereins.

§ 12.1 Jahreshauptversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich pro Vereinsjahr statt.
2. Der Termin muss allen Mitgliedern zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung bekannt gegeben werden.
3. Soweit dem Verein zusätzlich zur Postadresse weitere Kommunikationsdaten eines Mitgliedes bekannt sind, insbesondere E-Mail-Adressen oder Telefaxnummern, kann die schriftliche satzungsgemäße Einladung auch auf diesen Wegen übermittelt werden.
4. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen acht Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand zugegangen sein. 5Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung sind der Jahresbericht des
1. Vorsitzenden, der Bericht des Schriftführers, der Bericht des Gewässerwarts, der Bericht des Gewässerschutzbeauftragen, der Bericht des Kassiers, der Bericht der Kassenrevisoren, die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, Neuwahlen im Turnus von drei Jahren, Ehrungen und Anträge.
6. Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung ist für jedes stimmberechtigte Mitglied verpflichtend.

§ 12.2 Außerordentliche Hauptversammlung

1. In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand selbst oder auf Verlangen von einem Drittel aller Mitglieder eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
2. Für diese Versammlung genügt es, wenn der Versammlungstermin den Mitgliedern acht Tage vorher schriftlich bekannt gegeben wird.

§ 12.3 Ordentliche Versammlung

1. In der Mitgliederversammlung werden die wichtigsten Neuaufnahmen, Austritte usw. bekannt gegeben.
2. Ebenso werden Anträge und Wünsche besprochen.

§ 13 Organe des Vereins

1. Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 14 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. 2. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein nach außen hin.
3. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

§ 14.1 Vereinsausschuss

1. Beschlüsse des Vereinsausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Personengruppe (a) bis einschließlich (e) gefasst.
2. Bei Themen, die nicht das Tagesgeschäft betreffen, ist der Gesamtvorstand stimmberechtigt. 3Der 1. Vorstand hat in diesem Fall 2 Stimmen, um Stimmgleichheit zu vermeiden. 4Der Vereinsausschuss besteht aus:

(a) dem 1. Vorsitzenden
(b) dem 2. Vorsitzenden
(c) dem Schriftführer
(d) dem Kassier
(e) dem Gewässerwart
(f) dem Jugendwart
(g) dem Gewässerschutzbeauftragten
(h) dem Organisationswart
(i) dem Gerätewart

Zu (a) 1. Vorsitzender
1. Ihm obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Ausgaben über 1000 € (eintausend) bedürfen der Zustimmung des Vereinsausschusses.
3. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vereinsausschusses, er beruft den Vereinsausschuss, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vereinsausschussmitglieder dies beantragt, ein.
4. Der 1. Vorsitzende hat alle zur Leitung des Vereins erforderlichen Vollmachten. 5. Er hat in seinen Entscheidungen stets das Wohl des Vereins im Auge zu behalten.

Zu (b) 2. Vorsitzender
1Siehe § 14 Satz 3 der Vereinssatzung.

Zu (c) Schriftführer
1. Ihm obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke.
2. Er hat über jede Verhandlung des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere Beschlüsse festzulegen.
3. Die Protokolle sind vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
4. Der Schriftführer fertigt alljährlich eine Vereinsmitteilung mit Jahresterminliste. 5Er erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins.

Zu (d) Kassier
1. Er verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und ist für die Bankkonten des Vereins verantwortlich. 2. Alle Zahlungen sind zu belegen.

Zu (e) Gewässerwart
1. Er sorgt in erster Linie für den termingerechten und ordnungsgemäßen Besatz der Vereinsgewässer.
2. Sein besonderes Augenmerk richtet er dabei auf ein gesundes und vor allem seuchenfreies Besatzmaterial.
3. Die Besatzmaßnahmen sind im Rahmen der vom Vereinsausschuss beschlossenen Gesamtbewirtschaftung der Vereinsgewässer durchzuführen.
4. Zu seinen Aufgaben gehört es, evtl. Aufzuchtbetrieb des Vereins zu betreuen.
5. Daneben leitet er eigenständig den gesamten Arbeitseinsatz der Mitglieder. 6Insbesondere arbeitet er mit dem Gewässerschutzbeauftragten und den eidlich verpflichteten Fischereiaufsehern zusammen.

Zu (f) Jugendwart
1. Er betreut die vom Verein errichtete Jugendabteilung (siehe § 17 Jugendabteilung).

Zu (g) Gewässerschutzbeauftragter
1. Er überwacht die Reinhaltung und den Gesamtzustand der Vereinsgewässer, der Ufer und Uferzonen.
2. Er führt mindestens einmal jährlich Kontrollen über die Gewässergüte durch. 3. Die Überwachung der Vereinsgewässer erstreckt sich auch auf den Fischereibetrieb als solchen.
4. Mit den ihm zugeteilten Fischereiaufsehern überwacht er die Einhaltung der Schonzeiten und Mindestmaße, der vereinsinternen Bestimmungen, sowie der Fischereiordnung.
5. Zu seinen Aufgaben gehört die Bekämpfung der Schwarzfischer und der sonstigen Fischereischädlinge.
6. Er ist auch Naturschutz- und Vogelschutzbeauftragter des Vereins.

Zu (h) Organisationswart
1. Ihm obliegt die Organisation bei Veranstaltungen des Vereins.

Zu (i) Gerätewart
1. Er ist für die Wartung und Pflege sämtlicher Vereinsgeräte (auch Bücher, Hütte etc.) verantwortlich.
2. Daneben leitet er eigenständig den gesamten Arbeitseinsatz der Mitglieder.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Dem 1. Vorsitzenden obliegen
– die Führung der laufenden Geschäfte,
– die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
– und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
2. Der 1. Vorsitzende leitet auch die Verhandlungen des Gesamtvorstandes und er beruft ihn ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder sobald drei Gesamtvorstandsmitglieder dies beantragen.
3. Der 1. Vorsitzende hat alle zur Leitung des Vereins erforderlichen Vollmachten und muss in seinen Entscheidungen stets das Wohl des Vereins im Auge behalten.

§ 16 Kassenrevisoren

1. Von der Mitgliederversammlung werden für die gleiche Amtsperiode wie der Vorstand und der Gesamtvorstand zwei Kassenrevisoren gewählt.
2. Die Wahl erfolgt ebenfalls für die Dauer von drei Jahren. 3Die zwei Revisoren überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. 4Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
5. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
6. Die Kassenprüfung erstreckt sich ausschließlich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.
7. Auf Grundlage des Prüfungsergebnisses haben die Revisoren der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands vorzuschlagen oder diese zu versagen.

§ 17 Jugendabteilung

1. Der Verein hat eine Jugendabteilung. 2. Zweck der Jugendabteilung ist die theoretische und praktische Ausbildung und Schulung von Jugendlichen bis zum Bestehen der staatlichen Fischereiprüfung.
3. Aus der Jugendabteilung soll der Nachwuchs des Vereins hervorgehen.
4. Die Ausbildung erfolgt durch den qualifizierten Jugendwart, der dem Verein vor Amtsantritt ein erweitertes Führungszeugnis nach §72 SGB VIII vorzulegen hat, welches keinerlei Eintragungen aufweist.
5. Dem Jungfischer ist es untersagt, ohne Paten zu fischen.
6. Die Suche nach einem geeigneten Paten obliegt dem Jugendlichen.
7. Die Anweisungen des Paten müssen vom Jungfischer beachtet werden.
8. Wird vom Paten das Fischen beendet, so muss sich der Jungfischer um einen anderen Paten umsehen oder gegebenenfalls sogleich das Fischen einstellen.
9. Die Patenschaft darf seitens des Paten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden.
10. Die Notwendigkeit der Patenschaft entfällt, sobald der Jungfischer
– die staatliche Fischerprüfung bestanden hat,
– das 14. Lebensjahr vollendet hat,
– im Besitz eines auf ihn lautenden gültigen staatlichen Fischereischeines ist.

§ 18 Wahlen

1. Die Wahl des Vorstandes, der Gesamtvorstandsmitglieder und der zwei Revisoren erfolgt alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung.
2. Die Gewählten bleiben bis einer gültigen Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann ein Nachfolger vom Gesamtvorstand kommissarisch gewählt werden oder ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes übernimmt die Aufgabe kommissarisch. 4. In der Hauptversammlung ist das kommissarische Mitglied oder ein Bewerber zur Wahl zu stellen.
5. Zur Wahl des Vorstandes und des Gesamtvorstandes können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die persönlich anwesend sind oder sich mit einer eventuellen Wahl schriftlich einverstanden erklärt haben.
6. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
7. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt und muss als Stichwahl wiederholt werden.
8. Die Wahldurchgänge für den 1. und 2. Vorsitzenden sind mit Stimmzettel geheim durchzuführen.
9. Alle anderen Wahlvorgänge können per Akklamation erfolgen.
10. Vor der Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlbeisitzern, zu bilden.
11. Der Wahlleiter übernimmt bis zur vollzogenen Neuwahl die Leitung der Hauptversammlung.
12. Er fertigt über die Wahlen eine Niederschrift an.
13. Der gewählte 1. Vorsitzende ist verpflichtet, unter Vorlage der Wahlniederschrift, die Neuwahlen bei dem für den Verein zuständigem Registergericht anzuzeigen.

§ 19 Verbandszugehörigkeit

1. Die Isen-Fischer Dorfen e. V. gehören dem Fischereiverband Oberbayern e. V. München als ordentliches Mitglied an.
2. Der Austritt aus demselben kann nur mit drei Viertel Stimmenmehrheit der Anwesenden einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 20 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur nach Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung erfolgen.
2. Zu diesem Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3. Satzungsänderungen sind zur Eintragung dem Registergericht des zuständigen Amtsgerichtes vorzulegen.

§ 21 Beurkundung der Beschlüsse

1. Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

1. Vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 23. April 1982 besprochen und mit 40 (vierzig) Stimmen von 52 (zweiundfünfzig) anwesenden Mitgliedern, das ist drei Viertel Stimmenmehrheit angenommen. 2Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 3Dorfen, den 23. April 1982

Ergänzungen/Änderungen

1. Die Satzung (Stand: 22.02.2015) wurde mit Beschluss an der Jahreshauptversammlung vom 25.02.2018 geändert. § 8 Satz 5 und 10 wurden dazugefügt!

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