Angeln für Geflüchtete
Angeln für Geflüchtete
Im Zuge der Ukrainekrise erreichten den LFV Bayern und das Institut für Fischerei vermehrt Anfragen, inwieweit Kriegsflüchtlinge in Bayern fischen dürfen. Wiederholt wurden fischende ukrainische Kinder unerlaubter Weise beim Angeln beobachtet. In der Ukraine benötigt man zum Angeln weder einen Fischereischein noch eine Fischereierlaubnis. Die Angelfischerei ist in der Bevölkerung sehr verbreitet. In der Ukrainekrise ist Fingerspitzengefühl und Augenmaß gefragt.
Regelungen für minderjährige Geflüchtete
Angeln für minderjährige Geflüchtete ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen im Rahmen eines Schnupperfischens oder eines einmaligen Heranführens auch ohne Jugendfischereischein/ Fischereischein auf Lebenszeit unter Aufsicht möglich.
Kinder unter 10 Jahren: Gemäß der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereilicher Bestimmungen (VwVFiR) dürfen Kinder unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen bis 10 Jahre regelmäßig eingeschränkt angeln wenn ein volljähriger Angler mit Fischerei- und entsprechendem Erlaubnisschein das Kind begleitet.
Minderjährige zwischen 10 und 18 Jahren: Ab dem 10. Lebensjahr darf ein Kind bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln. Der Minderjährige muss hierfür einen Jugendfischereischein (sowie Erlaubnisschein) besitzen (Art. 47 Abs. 2 BayFiG). Er darf das Angeln nur in eingeschränktem Maß ausüben.
Ausnahme Schnupperfischen: Als Ausnahme benötigt der Minderjährige beim Schnupperfischen in Gruppen keinen Jugendfischereischein bzw. staatlichen Fischereischein. Schnupperfischen darf nicht regelmäßig mit den gleichen Teilnehmern stattfinden. Bei regelmäßigem Angeln wäre ein Jugendfischereischein erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Kinder/Jugendlichen unter direkter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers stehen und eine unmittelbare Betreuung stattfindet; die Teilnehmer nicht selbständig und nur in eingeschränktem Maß fischen.
Ausnahme: Einmaliges Heranführen: Weiterhin können Kinder/Jugendliche einmalig an die Fischerei herangeführt werden. Dies gilt unter denselben Voraussetzungen wie das Schnupperfischen.
Im Rahmen der derzeit geltenden Regelungen ist ein Angeln für volljährige Geflüchtete ohne Fischereischein in Bayern nicht möglich. Weder greift eine Ausnahme nach § 3 AVBayFiG, noch regelt die derzeitige VwVFiR eine entsprechende Ausnahme. Rechtlich wäre eine solche Ausnahme möglich. Eine vergleichbare Regelung hat bspw. Nordrhein-Westfalen im Wege eines Runderlasses getroffen.
Autorin: Lucia Rüth
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